Unberührt von den Änderungen bleibt die Maßgabe, dass jede Person physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, auf ein absolutes Minimum zu reduzieren hat. In der Öffentlichkeit hat jede Person soweit möglich auch weiterhin einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, wenn diese nicht zum eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören. Gruppentreffen, Picknicken oder Grillen im Freien bleiben damit weiterhin untersagt. Mit Blick auf das kommende Wochenende müssen damit auch beliebte Pfingstbräuche wie etwa das gemeinsame Aufstellen von Pfingstbäumen unterbleiben. Die neue Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 10. Juni.
Die neue Verordnung enthält im Kern folgende Änderungen:
- Nach und nach kehren weitere Jahrgänge zurück in die Schulen: Am Montag, 25. Mai, nehmen die elften Klassen der allgemeinbildenden Schulen sowie die Klassen fünf bis neun an den Förderschulen „Geistige Entwicklung“ ihren Präsenzunterricht wieder auf. Auch weitere Klassen und Fachstufen an den berufsbildenden Schulen kommen zurück in die Schule. Darüber hinaus ist geplant, dass die siebten und achten Klassen am 3. Juni an ihre jeweiligen Schulen zurückkehren, ebenso die zweiten Klassen an den Grundschulen. Weitere zwei Wochen später – am 15. Juni – sollen die Klassen fünf und sechs sowie die Erstklässler folgen.
- Tagespflegepersonen dürfen ab Montag mit den von ihnen betreuten Kindern Spielplätze besuchen. Das gilt auch, wenn die Kinder aus unterschiedlichen Haushalten kommen. Bisher war das durch das allgemeine Kontaktverbot mit der Ausnahme für Personen aus einem Haushalt nicht möglich.
- Nach Ferienwohnungen und -häusern sowie Campingplätzen können nun auch Hotels und Pensionen wieder für Gäste öffnen. Zusätzlich wird die bisherige Beschränkung Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Bootsliegeplätze zu 50 Prozent zu belegen, auf 60 Prozent hochgesetzt. Diese gilt dementsprechend auch für die Auslastung der niedersächsischen Hotels. Eine Wiederbelegungsfrist wie sie für Ferienwohnungen und -häuser gilt, gibt es für Hotels nicht.
- Restaurants, Cafés, Freiluftgastronomie und Speisegaststätten sind nicht mehr an die Maßgabe gebunden, lediglich 50 Prozent der zugelassenen Plätze zu besetzen. Es muss aber sichergestellt sein, dass zwischen den Tischen ein Abstand von zwei Metern besteht und jeder Gast zu einem anderen Gast einen Abstand von 1,5 Metern einhält, soweit dieser nicht zum eigenen oder einem weiteren Hausstand gehört.
- Unter den geltenden Hygieneauflagen wieder stattfinden dürfen Schifffahrten zu touristischen Zwecken, Kutschfahrten und kleine Stadtführungen mit bis zu zehn Personen. Auch Seilbahnen dürfen wieder öffnen, wenn sie zunächst nur 50 Prozent der Fahrgäste befördern.
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen dürfen unter Hygieneauflagen wieder öffnen.
- Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten dürfen wieder bis zur Hälfte der Plätze öffnen.
- Einrichtungen der Tagespflege für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen können mit einem entsprechenden Hygienekonzept ab Montag wieder maximal die Hälfte der vereinbarten Plätze belegen.
- Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugendbildungsstätten und vergleichbare Einrichtungen dürfen wieder Einzelpersonen und Familien beherbergen und bis zu 60 Prozent ihrer Betten gleichzeitig vermieten. Gruppenveranstaltungen und -angebote sowie die Aufnahme von Gruppen bleiben vorerst untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Heimvolkshochschulen.
- Soziale Hilfen, Beratungsangebote und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe dürfen wieder öffnen. Ebenso können einzelne Personen oder Personen eines Hausstandes wieder soziale, pädagogische und psychologische Beratungsstellen aufsuchen. Das sind zum Beispiel Beratungsstellenstellen für Senioren, Pflege, Familien, Wohnungs- und Obdachlose. Dazu gehören weiter Erziehungsberatungsstellen, Angebote der Migrationsberatung, Gewaltberatung, Lebensberatung, Drogenberatung, Suchtberatung und Anerkennungsberatung.
- Sporthallen und Fitnessstudios dürfen unter Einhaltung der geltenden Regelungen wieder öffnen. Für öffentliche wie private Sportanlagen gelten dabei folgende Voraussetzungen: Die Sportausübung muss kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgen. Ein Abstand von mindestens zwei Metern muss eingehalten werden. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen müssen auch in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte durchgeführt werden. Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume – ausgenommen Toiletten – bleiben geschlossen. Warteschlangen beim Zutritt zur Sportanlage sind zu vermeiden. In Fitnessstudios müssen die Geräte nach jeder Nutzung desinfiziert werden, wenn ein Körperkontakt stattgefunden hat. Die Betreiberinnen und Betreiber von Fitnessstudios sind verpflichtet, die Kontaktdaten ihrer Kundinnen und Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstudios zu erfassen und für drei Wochen aufzubewahren.
- Der Betrieb und die Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern, jeweils im Freien, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand gehört, einhält. Es müssen Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen von Personen getroffen werden, insbesondere im Bereich der Umkleideeinrichtung und Duschen.
- Außerschulische Bildungsangebote – dazu zählen u.a. Volkshochschulkurse und Heimvolkshochschulkurse mit Übernachtung – dürfen wieder wahrgenommen werden. Auch Prüfungen dürfen stattfinden. Dies gilt auch für die Musikschulen. Bläserensembles und Bläserorchester sowie Chöre dürfen ab dem 25. Mai einzeln oder in Kleingruppen mit bis zu vier Personen unterrichtet werden. Für alle Einrichtungen gilt: Eine Wiederaufnahme der Angebote ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt ein Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann. Außerdem müssen die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgenommen und drei Wochen lang von der Einrichtung aufbewahrt werden