Mit der Allgemeinverfügung werden die Beschränkungen und Schutzmaßnahmen außer Kraft gesetzt, die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung für eine Inzidenz über 50 bzw. die Warnstufe 1 vorgesehen sind. Unverändert in Kraft sind aber das Abstandsgebot von 1,50 Metern zu anderen Personen und Gruppen, die Vorgabe zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglich sind, ausreichende Hygiene und regelmäßiges Lüften.
Die Ausweitung der 3-G-Regel galt für alle Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen. Das ist nun wieder aufgehoben. In der Gastronomie gilt nun Maskenpflicht im Innenbereich bis zum Sitzplatz, aber nicht mehr die 3-G-Regel. Veranstalter, Gastwirte und Dienstleister haben optional aber die Möglichkeit, auch weiterhin nur Geimpften und Genesenen (2G) den Zutritt zu erlauben. Dann entfallen die Masken- und die Abstandspflicht. Als geimpft gelten Personen, wenn seit der Zweitimpfung bzw. der Impfung mit Johnson & Johnson 14 Tage vergangen sind. Genesene sind Personen mit entsprechendem Nachweis der Infektion, die mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.
Einzelheiten zu den aktuell geltenden Regeln finden sich unter www.landkreis-harburg.de/corona-regeln .