Feststellung und Befreiung von der Ausweispflicht.
Einem bestimmten Personenkreis einen unnötigen Aufwand zu ersparen.
Rahmen
Für eine Befreiung ist Voraussetzung, dass bei dem Personenkreis die Bewegungsfreiheit so eingeschränkt oder unter Kontrolle gehalten ist, dass kein Bedürfnis für eine Identitätsfeststellung oder die Verwendung eines Ausweises im Rechtsverkehr zu erwarten ist. (Z. B. Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäuser, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder entsprechender häuslicher Pflege bedürfen.)
Rechtliche Grundlage
Nach § 1 Abs. 3 Nds. AGPAuswG
Verlauf
Die Befreiung kann vom Betroffenen selbst, dem Sorgeberechtigten oder vom Betreuer beantragt werden oder von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung über die Befreiung wird schriftlich erteilt.
Mitzubringen
Ggf. ist der Beschluss des Vormundschaftsgerichtes oder die Bestallungsurkunde vorzulegen.